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Abfindungen

Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören zum einen die Einnahmen, die unmittelbar aus der Beschäftigung erzielt werden, zum anderen auch solche Einnahmen, die im Zusammenhang mit ihr gezahlt werden. Letztere jedoch nur, wenn sie sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen. Diese zeitliche Zuordnung ist bei einer Abfindung nicht möglich, denn Abfindungen werden für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt. Sie beziehen sich auf die Zukunft und können sich nicht der früheren Beschäftigung zuordnen lassen. Damit gehören sie auch nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ,d.h. für sie brauchen keine Beiträge gezahlt zu werden. Die Beitragsfreiheit gilt aber nur, wenn es sich um echte Abfindungen, nicht jedoch um Nachzahlungen von während der Beschäftigung verdienten Entgelts handelt. Werden mit der Abfindung auch Ansprüche für die Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten, wie z. B. Treueprämien, Jubiläumsgelder, Gratifikationen, rückständige Gehälter, so sind diese Teile beitragspflichtige Einnahmen. Ganz anders verhält es sich mit dem Steuerrecht. Dort zählen auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften. Deshalb sind Abfindungen, nach Abzug des speziellen Freibetrages mit einem ermäßigten Steuersatz zweifelsfrei steuerpflichtig. Dieser Freibetrag beträgt seit dem 01.01.1999 16.000 DM, für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis seit mindestens 15 Jahren besteht, 20.000 DM und für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis seit mindestens 20 Jahren besteht, 24.000 DM. 





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