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Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten und die durch diese veranlassten Leistungen ist für jede selbständige Abteilung des Krankenhauses ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu vereinbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderentgelten vergütet werden. Abteilungspflegesätze sollen zudem für besondere Einrichtungen des Krankenhauses, die ausschließlich oder überwiegend der Behandlung von Querschnittsgelähmten, Schwerst - Schädel-Hirn-Verletzten, Schwerbrandverletzten, AIDS - Patienten, onkologisch zu behandelnden Patienten, Dialysepatienten oder der neonatologischen Intensivbehandlung von Säuglingen dienen, vereinbart werden. Werden die Leistungen teilstationär erbracht, sind entsprechende teilstationäre Abteilungspflegesätze zu ermitteln.
Neben den Pflegesätzen dürfen andere als Allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen berechnet werden.
siehe auch: Basispflegesatz und
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