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Nach dem seit 01.01.2001 geltenden Rentenrecht gibt es folgende Altersrenten:
- Regelaltersrente, ab 65 Jahre;
- Altersrente für Schwerbehinderte, ab 63 Jahre;
- Altersrente für langjährig Versicherte, ab 62 Jahre;
- Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, ab 60 Jahre;
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, ab 60 Jahre;
- Altersrente für Frauen, ab 60 Jahre;
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, ab 60 Jahre.
Eine Rente wegen Alters kann in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente (zu 1/3, zur 1/2 oder zu 2/3) in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1 SGB VI). Für den vollen Bezug einer Altersrente kann der Rentner ab dem 65. Lebensjahr arbeiten so lange er mag (und kann) und verdienen soviel er will (und erhält). Allerdings hat in diesen Fällen der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu entrichten (siehe Altersrente).
Anders ist es bei Altersrenten, die vor dem vollendeten 65. Lebensjahr beansprucht werden; sie werden nur geleistet, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten ist.
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