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Nach § 58 SGB VI versteht man in der Rentenversicherung unter Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) u. a. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder von Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn während dieser Zeit Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen wurde.
Der Antrag für die freiwillige Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Erforderlich ist eine Beitragsleistung des Versicherten für höchstens 18 Monate. Übersteigt die Zeit der Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitationsmaßnahme 18 Monate, so wird bei der Berechnung der Erwerbs bzw. Berufsunfähigkeitsrente und der Altersrente die gesamte Zeit als Anrechnungszeit berücksichtigt; immer vorausgesetzt, dass der Versicherte tatsächlich für 18 Monate Beiträge gezahlt hat. Hat der Versicherte für weniger als 18 Monate Beiträge gezahlt, werden nur die Monate der Beitragszahlung als Anrechnungszeiten angerechnet. In der Regel wird jedoch nach 18monatiger Arbeitsunfähigkeit Berufs oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen.
Die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer bei seiner privaten Krankenversicherung über die Leistung aus dem Krankentagegeldtarif aufbringen. I.d.R. ist ein Krankentagegeld in Höhe von 80% des Bruttoeinkommens zuzüglich 13 EUR pro Tag zur Zahlung des freiwilligen Beitrags an die gesetzliche Rentenversicherung versicherbar, oder das Nettoeinkommen (bei genauem Nachweis des Verdienstausfalls) zuzüglich des Arbeitgeberanteils für die gesetzliche Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Beitragszahlung nicht möglich. Dadurch hätten sich bei sehr langer Arbeitsunfähigkeit für den einzelnen Privatversicherten Nachteile ergeben können, wenn durch fehlende Beitragszeiten die Anwartschaft nicht erfüllt bzw. die Anspruchsdauer für die Leistungen nicht verlängert wird. Diese Benachteiligung der vollversicherten Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist beseitigt. Denn aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Bundesanstalt für Arbeit, übernimmt eine von den Verbandsmitgliedern getragene Interessengemeinschaft beim Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Damit haben die Privatversicherten den gleichen Arbeitslosenversicherungsschutz, wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst die Beiträge dafür aufwenden zu müssen.
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