Bei Nichtinanspruchnahme versicherter Wahlleistungen im Krankenhaus (insbesondere bei Ein- und Zwei-Bettzimmer) gewähren die meisten privaten Krankenversicherer ein Krankenhaustagegeld, gestaffelt nach der Höhe der Differenz zwischen Leistungsanspruch und Leistungsinanspruchnahme. Der Verzicht auf Wahlleistungen muß nicht immer freiwillig sein: Intensivstationen gelten beispielsweise grundsätzlich als Mehrbettzimmer.