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Beamte

Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, sind versicherungsfrei in der Sozialversicherung; in allen Zweigen, wenn auch mit unterschiedlichen Gründen:

In der Krankenversicherung sind Beamte versicherungsfrei, weil sie bei Krankheit Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten und außerdem die Weiterzahlung ihrer Bezüge beanspruchen können.

In der Rentenversicherung sind Beamte versicherungsfrei, weil ihnen die Anwartschaft auf Pension und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.

Da sie in ihrem Beamtenverhältnis unkündbar sind, werden sie auch von der Arbeitslosenversicherung freigestellt.

Wenn Beamte nebenher noch eine Zweitbeschäftigung bei einem "privaten" Arbeitgeber ausüben, so sind sie in dieser generell krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs.1 Nr.2 SGB V), jedoch renten und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates erhalten Beamte und deren Angehörige eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Die Einzelheiten des Beihilfesystems sind in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Pflege-, Geburts und Todesfällen" geregelt. Die letzte Fassung stammt vom 29.12.1994 (GMBl. 1995, S. 51).

Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder und Kommunen), jedoch haben einzelne Länder durch Rechtsverordnungen eigene Beihilfebestimmungen erlassen, deren Inhalt von den Beihilfevorschriften des Bundes abweicht.

Beihilfeberechtigt sind:

- Beamte und Richter

- Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre)

- Familienangehörige und Hinterbliebene, solange sie Dienstbezüge, Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

Für die Höhe der Beihilfe gibt es drei Kriterien:

- Familienstand und Kinderzahl

- Status (aktiver Beschäftigter oder Versorgungsempfänger)

- Kostenart (ambulante oder stationäre Behandlung).

Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht, sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich in drei Kategorien:

- krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

- krankenversicherungsfreie Angestellte mit Arbeitgeberzuschuß

- krankenversicherungsfreie Angestellte ohne Arbeitgeberzuschuß.

Die erste Personengruppe ist auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuß leistet.

Bei der zweiten Personengruppe sind die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.

Die dritte Personengruppe hat dagegen einen vollen Beihilfeanspruch entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen.

Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, daß diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Arbeitgeberzuschuß für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge treffen. Dafür bietet die private Krankenversicherung die besten Voraussetzungen, denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (ProzentTarife) gezielt Rechnung. Ein weiterer Vorteil: Der Beihilfeempfänger hat Versicherungsschutz als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

Versicherungsschutz und Beihilfe sollen jedoch nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb sollte nur ein Versicherungsschutz abgeschlossen werden, der zusammen mit der Beihilfe nicht höher als 100 % der anfallenden Kosten ist.

Manche Gesellschaften bieten den Beihilfempfängern mit sogenannten Ergänzungstarifen auch Versicherungsschutz für die Aufwendungen, die dem Grunde aber nicht der Höhe nach beihilfefähig sind.

Siehe auch: Beihilfe und

Beihilfeberechtigte.





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