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Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt mit dem Rentenantrag ein; sofern
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind,
- der Rentenantragsteller bei der Rentenantragstellung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und
- seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Familienangehöriger eines Kassenmitgliedes versichert war. Als Zeiten einer Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld (im Bergbau) oder von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse eine freiwillige Versicherung bestanden hat.
Beispiel:
Aufnahme der Berufstätigkeit 01.01.1960, Ende am 31.12.1989 = 30 Beschäftigungsjahre/Zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit = 15 Jahre; davon 9/10 = 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage.
Der Rentenantragsteller muß also in den letzten 15 Jahren mindestens 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sein, um als Rentner in der KVdR pflichtig zu werden. Den eigenen Mitgliedszeiten stehen Zeiten der Mitversicherung als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes gleich.
Der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtige Rentenantragssteller kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner ist unwiderruflich, sie schließt aber Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht aus, z. B. der Rentner nimmt eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf. In diesem Falle geht die Versicherungspflicht als Arbeitsnehmer der Krankenversicherungspflicht in der KVdR vor. Diese lebt aber wieder auf, wenn der vorgehende Versicherungsgrund wegfällt.
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