http://www.versicherungsnetz.de/ Versicherungsvergleich Test Versicherungen Adressen Experte News Versicherungslexikon Impressum Suche im Versicherungsnetz
Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren!
Versicherungslexikon Versicherungslexikon
  A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden?
 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag des Versicherten befreit

- Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind;

- selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.

Auf Antrag des Arbeitgebers werden befreit

- Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten, denen eine beamtenähnliche Versorgung gewährleistet ist;

- nichtdeutsche Besatzungsmitglieder auf deutschen Schiffen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik haben.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt und erstreckt sich bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie bei Lehrern und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Für eine Reihe von Personengruppen, die nach dem neuen Rentenrecht (1992) versicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wären, bestehen Übergangsvorschriften, nach denen sie zwischen der bisherigen Versicherungsart oder einer Befreiung wählen können.

Dies gilt im einzelnen für

- Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,

- selbständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen,

- Bezieher einer berufsständischen Versorgung,

- versicherungspflichtig Beschäftigte von Körperschaften,

- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,

- nicht bis zum 65. Lebensjahr Versicherte und

- bei Beitragserstattung nach dem 65. Lebensjahr.





Service: Versicherungsdepot | Versicherungslexikon | Expertensuche | Diskussionsforum | Suche
Versicherungsvergleich: Autoversicherung | Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung | Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung | Hausratversicherung
LebensversicherungKFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
PrivathaftpflichtversicherungRechtsschutzversicherungRentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung | Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News: Allgemeines | Politik | Urteile | Unternehmen | Gesundheit | Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung | Kontakt | Impressum | Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006