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Befreiung von der Versicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist zu unterscheiden von der Versicherungsfreiheit. Im Gegensatz zu ihr tritt sie nicht kraft Gesetzes und nicht gegen den Willen des Versicherten, sondern nur auf Antrag ein.

Ein Verzicht auf die einmal ausgesprochene Befreiung ist nicht möglich.

Unterbleibt ein Befreiungsantrag, so besteht in vollem Umfang unter den allgemeinen Voraussetzungen Versicherungspflicht.

Der Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden, die für den Einzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in der Vergangenheit zuständig ist Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ansonsten gilt die Befreiung von Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Für Privatversicherte Personen siehe insbesondere:

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner und beachte Verweise zur KVdR- und GSKV-Befreiung.

Andernfalls siehe Kündigung der PKV.

Siehe auch: Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner,

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,

Befreiung von der studentischen Krankenversicherung.





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