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Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich einige Versichertengruppen, die bisher bereits versicherungsfrei waren und nunmehr wieder versicherungspflichtig werden, auf Antrag befreien lassen. Im einzelnen sind dies:
- Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten (z. B. durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig (siehe Versicherungspflicht). Sie können sich allerdings befreien lassen. Befreien lassen kann sich auch, wer aus anderen Gründen (z. B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.
- Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (weniger als 19 Stunden wöchentlich) während des Erziehungsurlaubs wieder versicherungspflichtig werden; die Befreiung erstreckt sich allerdings nur auf die Zeit des Erziehungsurlaubs (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.
Weiter wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 SGB V), wer versicherungspflichtig wird
- durch den Antrag auf Rente oder den Bezug einer Rente (siehe: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner);
- durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, ausgenommen die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht;
- durch die Einschreibung als Student (siehe: Befreiung von der studentischen Krankenversicherung);
- durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum;
- durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte, wie z. B. in Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten und ähnlichen Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen.
Der Antrag auf Befreiung muß innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bisher noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Wichtig: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Der Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt.
Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis egal mit welchen Bezügen wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis weiterarbeitet.
Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.
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