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Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beginnt mit dem Tage ihres Eintritts in die Beschäftigung. Das ist im allgemeinen der Tag, an dem die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird (siehe Versicherungspflicht).
Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnehmen kann, weil er auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme einen Unfall erlitten hat, beginnt die Mitgliedschaft bereits mit diesem Tage der beabsichtigten Arbeitsaufnahme.
Wenn der "künftige" Arbeitnehmer allerdings schon vor diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Mitgliedschaft nicht entstehen. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt (siehe Mißglückter Arbeitsversuch).
Für die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse gibt es Sonderregelungen:
Wenn alles "normal" läuft, beginnt sie ebenfalls mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer sein Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn ausübt und dies seinem Arbeitgeber mitteilt. Wenn er jedoch sein Wahlrecht später ausübt, kann die Mitgliedschaft erst mit Ablauf des auf die Wahl folgenden übernächsten Monats beginnen.
Beispiel:
Beschäftigung beginnt am 01.10. Wahl am 20.10. Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse beginnt am 01.01. Für die ersten Monate muß der Arbeitnehmer bei der Pflichtkasse, später bei der Ersatzkasse angemeldet werden. Um diesen unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte stets darauf geachtet werden, daß der Arbeitnehmer sein Wahlrecht rechtzeitig (binnen zwei Wochen) ausübt. Abweichend von der allgemeinen Regelung.
Für Arbeitnehmer beginnt die Mitgliedschaft
- von unständig Beschäftigten mit der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat;
- von Künstlern und Publizisten mit dem Tag, an dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt;
- von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden und von Teilnehmern an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation mit Beginn der Maßnahme;
- von Behinderten mit der Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für Behinderte, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen;
- von Studenten mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Zurückmeldung an der Hochschule;
- von Praktikanten mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit;
- von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten mit dem Eintritt in die Beschäftigung;
- von Rentner mit der Stellung des Rentenantrags.
Hinweis: Kündigt ein Versicherungspflichtiger die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse (was vom 1.01.1996 möglich ist - siehe: Wahlrechte), beginnt die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Siehe: Ende der Mitgliedschaft.
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