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Behandlungspflicht

Der Vertragsarzt ist grundsätzlich immer verpflichtet, die ärztliche Behandlung der zu ihm in die Praxis kommenden Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Diese Pflicht ist jedoch nicht unbeschränkt. In begründeten Einzelfällen kann der Vertragsarzt die Behandlung oder Weiterbehandlung des Patienten ablehnen. Voraussetzung dafür ist, daß es sich nicht um einen Notfall handelt und der Patient die tatsächliche Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise einen anderen Vertragsarzt zu konsultieren. "Begründete Fälle" in diesem Sinne können sein

- kein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient (z.B. aufgrund eines heftigen Streits),

- wiederholter und bewußtes Zuwiderhandeln des Patienten gegen die ärztlichen Anordnungen (z.B. bei Alkoholverbot oder Rauchverbot)

- keine Annahme neuer Patienten, da die Praxis bereits vollständig ausgelastet ist





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