Wer als Behinderter in einer Behinderten oder Blindenwerkstatt, oder für so eine Werkstatt in Heimarbeit tätig ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gleiche gilt für Behinderte, die in Anstalten oder Heimen regelmäßig tätig sind und dabei 20 % dessen leisten, was ein vergleichbarer Gesunder bei gleicher Beschäftigung leisten kann; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.