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Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Beiträge für seine Arbeitnehmer bei der Krankenkasse einzuzahlen.
Der zu zahlende Beitrag bestimmt sich grundsätzlich nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten und dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Ausnahmen sind:
Beitragssatz für Studenten, der auch bei
Auszubildenden und Praktikanten Anwendung findet
Beitragssatz für Künstler und Publizisten.
Zu ihrer jeweiligen Höhe, siehe Beitragstabelle gesetzliche Krankenversicherung.
Die einzelnen Kassen bzw. Kassenarten sehen teilweise unterschiedliche Beitragshöhen vor.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ist von der tatsächlichen Beitragszahlung im allgemeinen nicht abhängig (siehe Besonderheit bei Zahlungsverzug).
Die Beitragszahlungspflicht entfällt in der Regel bei Leistungsbezug, bei Unbezahlter Urlaub, während des Wehrdienstes/Zivildienstes und bei Leistungsbezug durch Sozialversicherungsträger.
Andererseits trifft den Arbeitgeber bei Geringverdienern die alleinige Beitragspflicht.
Bei der Privaten Krankenversicherung, siehe Beitrag zur Privaten Krankenversicherung und die dort aufgeführten Verweisstellen.
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