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Die Bildung von Betriebskrankenkassen - BKK - durch den Arbeitgeber ist für jeden Betrieb, in dem er mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt möglich, wenn deren Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener Allgemeiner Ortskrankenkassen - AOK - gefährdet (§ 147 SGB V). Die Betriebskrankenkassen - BKK - sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und in § 4 SGB V als gesetzliche Krankenkasse benannte Primärkassen.
Für die Errichtung von Betriebskrankenkassen - BKK - ist es nach § 148 SGB V erforderlich, dass der Arbeitgeber und die Mehrheit der abstimmenden Arbeitnehmer abstimmungsberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die der neuen Betriebskrankenkasse - BKK - angehören müssten - in geheimer Abstimmung der Errichtung zustimmen. Die Aufsichtsbehörde muss die Errichtung genehmigen, wobei die Allgemeinen Ortskrankenkassen - AOK - Gelegenheit haben, sich zu äußern.
Die Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse - BKK - erstreckt sich auf alle Versicherungspflichtigen des Betriebes. Nach § 183 SGB V steht ihnen wie allen anderen Versicherungspflichtigen das Wahlrecht einer Ersatzkassen- Mitgliedschaft zu.
In betriebsbezogenen Betriebskrankenkassen - BKK - können nur Mitarbeiter der Trägerunternehmen bzw. deren Familienangehörige versichert werden.
Eine Betriebskrankenkasse - BKK - kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden (§ 149 SGB V). Die Auflösung einer Betriebskrankenkasse - BKK - kann auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung der Mehrheit der Vertreterversammlung (mehr als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder) beschlossen werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine Betriebskrankenkasse - BKK - schließen, wenn der Betrieb schließt, sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist (§ 153 SGB V).
siehe auch:
BKK der Kölner Verlagsdruckerei
BKK Gildemeister / Seidensticker
BKK Publik-Partner der BKK Salzgitter
BKK Thüringer Energieversorgung
BKK Vita - Dyckerhoff & Partner
BKK Württembergische Schwesternschaft
Allgemeine Ortskrankenkassen - AOK
Gesetzliche Krankenversicherung