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Bei einem Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten ist besonders sorgfältig darauf zu achten, daß die für ein Arbeitsverhältnis üblichen Regeln eingehalten werden. Sowohl die Sozialversicherungsträger als auch die Finanzämter prüfen sehr intensiv und zwar auch rückwirkend, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Folgende Punkte sind dabei relevant:
- Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgefaßt werden, mündliche Vereinbarungen werden in Ehegatten-Arbeitsverhältnissen nur sehr selten anerkannt.
- Das Gehalt muß regelmäßig in der vereinbarten Höhe ausbezahlt werden.
- Das Gehalt muß auf ein Bankkonto fließen, das ausschließlich auf den Namen des Ehegatten lautet.
- Das vereinbarte Gehalt muß angemessen sein, es muß einem sog. internen Betriebsvergleich standhalten.
- Der Ehegatte darf in seiner Verfügungsgewalt über das Gehalt nicht eingeschränkt sein.
- Zusatzleistungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Auch hier gilt Angemessenheit.
Zu beachten ist weiterhin, daß der Ehegatte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden muß.
Siehe auch: Familienangehörige,
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