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Eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer, die ein Ehrenamt ausüben. Wenn sie durch das Ehrenamt einen Verdienstausfall erleiden, können sie beantragen, daß ihre Rentenversicherungsbeiträge vom vollen (fiktiven) Entgelt berechnet werden. Auf diese Weise können sie Nachteile auf ihrem Rentenkonto vermeiden. Sie müssen allerdings die Beiträge für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem und vollem Entgelt allein aufbringen.
Im einzelnen gilt:
Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag).
Berücksichtigt werden aber nur ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, für Parteien und Gewerkschaften sowie für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit sind.
Diese Sonderregelung wurde auch auf die Personen ausgedehnt, die bisher keine Arbeitnehmer waren und nun eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Beschäftigung für Körperschaften des öffentlichen Rechts aufnehmen (§ 163 Abs. 4 SGB VI). Sie können ein gegenüber ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt höheres Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichern lassen. Dann gilt jeder Betrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag).
Der Arbeitnehmer muß die Berücksichtigung des Unterschiedsbetrages beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
Für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung gilt diese Sonderregelung nicht. Dort werden die Beiträge nur vom tatsächlichem Verdienst berechnet.
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