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Wird im Rahmen des Par. 10 EStG durch den Abschluß einer Krankenversicherung erzielt, wobei es unerheblich ist, auf wessen Leben und zu wessen Gunsten der steuerpflichtige Versicherungsnehmer die Versicherung abgeschlossen hat. Die Krankenversicherungsprämien können hiernach als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) von den steuerpflichtigen Einkünften des Versicherungsnehmers abgesetzt werden. Die Sonderausgaben, zu denen z.B. auch Beiträge zur Sozialversicherung, zur Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherung zählen, werden bis zu folgender Höhe anerkannt:
Vorwegbetrag voll zur Hälfte
absetzbar absetzbar
Ledige 6.000 DM 2.610 DM 1.305 DM
Verheiratete 12.000 DM 5.220 DM 2.610 DM
Der Vorwegbetrag von 3.000 DM bzw. 6.000 DM verringert sich bei Arbeitnehmern um die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu einer befreienden Lebensversicherung. Bei Steuerpflichtigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Beamte, von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer mit beamtenähnlicher Versorgung, selbständige Vertreter, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft), wird der Vorwegbetrag um einen fiktiven Arbeitgeberanteil (10 % der Einkünfte) gekürzt.
Einkommensteuerpflichtigen wird ohne Nachweis ein Vorsorge-Pauschalbetrag von 300 DM bzw. für Verheiratete von 600 DM jährlich zuerkannt. - Die Einkommenssteuer-Ermäßigung bewirkt auch eine Ermäßigung der Kirchensteuer. Siehe auch Vorsorge-Pauschale.
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