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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Darunter fallen alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören u. a.

- Abfindung wegen Entlassung,

- Beihilfen jeglicher Art (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen),

- Beteiligungen,

- Erfindervergütungen,

- Erfolgsbeteiligungen,

- Erlaß von Darlehen,

- Gehaltsnachzahlungen,

- Gewinnanteile bzw. Gewinnbeteiligungen, Gewinnanteile aus einem Partnerschaftsvertrag sind erst dann als einmalige Zuwendung bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte über den Gewinnanteil rechtlich und tatsächlich verfügen kann (BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12 RK 11/76).

- Gratifikationen,

- Jahresabschlußvergütungen,

- Jubiläumszuwendungen,

- Lohnnachzahlungen,

- Maigeld,

- 13. und 14. Monatsgehalt,

- pauschal versteuerte einmalige Bezüge,

- Prämien jedweder Art, wie z. B. Treueprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge,

- Provisionen,

- Sondervergütungen,

- Sonderzahlungen,

- Sonderzuwendungen,

- Überbrückungsbeihilfen,

- Urlaubsgeld (nicht dagegen Urlaubsentgelt; es zählt zum laufenden Arbeitsentgelt - BSG, Urteil vom 30.10.1985 - 4 a RI 11/85],

- Weihnachtsgeld.

Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht; dies gilt auch für Zahlungen nach dem Ausscheiden.

Der Beitragspflicht können Einmalzahlungen jedoch nur insoweit unterworfen werden, als sie auch Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung sind. Deshalb sind bestimmte Freibeträge im Steuerrecht, wie z. B. bei Abfindungen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen usw., auch weiterhin bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags abzusetzen.

Beispiele:

a) Monatsgehalt 2 800,00 DM

Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber

veranlaßten Auflösung des

Arbeitsverhältnisses 12 000,00 DM

Bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags bleibt die Abfindung außer Ansatz; Abfindungen dieser Art sind bis zu 24 000,00 DM steuer- und beitragsfrei.

b) Monatsgehalt 2 800,00 DM

Geburtsbeihilfe 1 200,00 DM

Bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags ist von der Beihilfe ein Freibetrag von 700,00 DM abzusetzen; von der Einmalzahlung sind somit nur 500,00 DM beitragspflichtig.

c) Monatsgehalt 2 800,00 DM

Jubiläumszuwendung (25 Jahre) 2 500,00 DM

Bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags ist von der Jubiläumszuwendung ein Freibetrag von 1 200,00 DM abzusetzen; von der Einmalzahlung sind somit nur 1 300,00 DM beitragspflichtig.

Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) sind hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, daß sie ohne Bezug auf bestimmte Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden.





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