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Einsichtsrecht

Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die beim Arzt über ihn geführten Krankenunterlagen. Dem Patienten ist dabei die Einsichtnahme in alle Diagnosen, Befunde, Berichte und dergleichen zu gewähren, soweit diese einen objektivierbaren Gehalt haben. Unterlagen, die einen rein subjektiven Inhalt haben, sind vom Einsichtsrecht nicht umfaßt. Daraus folgt, daß insbesondere Berichte über psychiatrische Behandlungen, die in hohem Maße subjektiven Charakter haben, nicht dem Einsichtsrecht unterliegen.

Eine Einsichtnahme kann im übrigen nicht mit dem Hinweis verweigert werden, daß der Patient dadurch Kenntnis von seinem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand erhält und dies negative Folgen für die weitere Behandlung haben kann.





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