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Die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung gelten nach § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich nur für Personen, die in der Bundesrepublik beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen von diesem Prinzip bestehen bei Ausstrahlung und bei Einstrahlung; ihre Regelungen gelten für die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung unmittelbar und für die Arbeitslosenversicherung entsprechend. Dabei ist stets der "Vorbehalt abweichender Regelungen" des über- und zwischenstaatlichen Rechts (Auslandsarbeit) zu beachten, da diese vorrangig sind.
Eine Beschäftigung im Inland ist nicht versicherungspflichtig in der deutschen Sozialversicherung,
- wenn es sich um eine Entsendung
Eine Entsendung i. S. der Einstrahlung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers vom Ausland in das Inland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Die Einstrahlung ist somit das Gegenstück zur Ausstrahlung .
- im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt
Hinsichtlich des Begriffes "Beschäftigungsverhältnis" bestehen keine Unterschiede zur Ausstrahlung; die Ausführungen hierzu gelten entsprechend.
und
- und die Dauer der Beschäftigung im voraus begrenzt ist.
Eine zeitliche Begrenzung ist nur dann zu bejahen, wenn diese vor der Entsendung besteht, sei es aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Montage- oder Einweisungsarbeiten, Erstellen von Bauten oder Betriebsanlagen) oder aus Vertrag. Auf feste Zeitgrenzen, etwa zwei Jahre, ist dabei nicht abzustellen. Es ist somit unschädlich, wenn die Entsendung auf mehrere Jahre befristet ist.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor.
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