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Die Einwilligung des Patienten ist notwendige Voraussetzung zur Rechtfertigung eines ärztlichen Heileingriffes. Jeder Heileingriff stellt tatbestandlich eine strafrechtlich relevante Körperverletzung dar und kann auch Schadensersatzansprüche gegen den Arzt nach sich ziehen. Zur Vermeidung dieser Folgen ist die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung ist wiederum abhängig von einer vorherigen umfassenden Aufklärung.
Der Patient muß einwilligungsfähig sein, d. h. Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs und die Konsequenzen der Einwilligung erfassen können. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung bei den gesetzlichen Vertretern (Eltern) einzuholen.
Ein Verzicht auf die Einwilligung ist möglich in Notfällen, z. B. Behandlung eines bewußtlosen Unfallopfers, soweit eine sog. mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann. Die Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und soll ihm ermöglichen, einen ärztlichen Eingriff trotz Notwendigkeit ablehnen zu können.
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