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Die Betriebe führen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse ab. Die Krankenkassen ziehen die Beiträge für alle vier Versicherungszweige - Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ein und werden deshalb Einzugsstellen genannt.
Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Das gilt seit dem 01.01.1989 auch für freiwillige Mitglieder einer Ersatzkasse. Die Ersatzkassen sind seitdem auch insoweit zu Einzugsstellen "befördert". Eine besondere Zuständigkeit ergibt sich für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind.
Für Arbeitnehmer, die in mehreren Arbeitsverhältnissen stehen, ist immer nur eine Krankenkasse zuständig. Nämlich die Krankenkasse der überwiegenden Beschäftigung. Sie ist die Einzugsstelle für die Beiträge aus allen Arbeitsverhältnissen (siehe Mehrfachbeschäftigte).
Die Einzugsstellen haben eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen; so z. B.
- entscheiden sie über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe in der Arbeitslosenversicherung. Also nicht der einzelne Versicherungsträger, sondern die Einzugsstelle trifft die Entscheidung über die Versicherungspflicht. Daneben entscheiden sie auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Beitragsansprüchen;
- haben sie Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, geltend zu machen, mit anderen Worten "einzuziehen", und zwar gegen jeden Beitragsschuldner. Die Ansprüche umfassen nicht nur die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sondern auch die Stundungszinsen und Säumniszuschläge.
- haben sie bei allen Meldungen aus allgemeinen Anlässen und bei den Jahresmeldungen dafür zu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig, d. h. innerhalb der einzelnen Fristen, und vollständig erstattet werden;
- übernehmen sie die Sofortmeldungen auf maschinell verwertbare Datenträger
- übermitteln sie die Meldungen für geringfügig Beschäftigte spätestens am 7. Tag nach ihrem Eingang an die zentrale Datenstelle der Rentenversicherungsträger. Dort werden sie in einer besonderen Datei gespeichert und mit dem vorhandenen Bestand daraufhin verglichen, ob für einen Beschäftigten mehrere Geringfügig entlohnte Beschäftigungen gemeldet oder die Zeitgrenzen bei Kurzfristige Beschäftigungen überschritten sind.
- überwachen sie die Abgabe der Beitragsmeldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Führung des Beitragsnachweises;
- müssen sie mindestens alle vier Jahre beim Arbeitgeber die Richtigkeit der Beitragszahlungen überprüfen.
Die privaten Versicherer sind keine Einzugsstellen. Deshalb werden die Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der bei ihnen privat Krankenversicherten an die eigentlich zuständige Pflichtkasse (AOK, BKK oder IKK) abgeführt.
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