Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gibt Versicherten einen Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung (§ 24 a SGB V). Davon umfaßt sind auch die erforderlichen Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Darüberhinaus haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel.