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Ende der Mitgliedschaft

Wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, endet gleichzeitig auch seine Mitgliedschaft mit dem letzten Tage des Beschäftigungsverhältnisses.

Es gibt Ausnahmen: Wird das Arbeitsverhältnis z. B. in einem Kündigungsprozeß über den letzten Arbeitstag hinaus verlängert, so gilt das auch für die Mitgliedschaft. Ebenso verlängert sich die Mitgliedschaft, wenn der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat und weiterhin Entgeltfortzahlung leisten muß.

Wird dagegen bei Beschäftigungsende eine Urlaubsabgeltung gezahlt, so hat das keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft. Sie endet mit dem letzten Tag der Beschäftigung.

Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses Kalenderjahres nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.

Außerdem endet die Mitgliedschaft

- von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, mit dem Ende der Maßnahme;

- versicherungspflichtiger Behinderter in anerkannten Werkstätten für Behinderte, Anstalten, Heimen usw. mit der Aufgabe der Tätigkeit;

- versicherungspflichtiger Studenten sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, spätestens mit der Exmatrikulation;

- versicherungspflichtiger Praktikanten mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Ausbildung;

- von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten mit dem Tage der Aufgabe der Beschäftigung;

- versicherungspflichtiger Rentner mit Ablauf des Monats, in dem die Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente rechtskräftig geworden ist, frühestens mit dem Monat, für den letztmals Rente zu zahlen ist. Sie endet bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiten mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

Pflichtversicherte einer Ersatzkasse scheiden übrigens nicht automatisch mit dem Beschäftigungsende/der Aufgabe der Tätigkeit/dem Rentenwegfall aus der Mitgliedschaft aus. Die Mitgliedschaft wird nur dann beendet, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Ersatzkasse auf die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, wandelt sie Ersatzkasse die Mitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft um.

Freiwillige Mitglieder können jederzeit aus ihrer Krankenkasse austreten. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, sofern die Satzung keine kürzere Kündigungsfrist festlegt. Eine freiwillige Mitgliedschaft endet im übrigen mit Beginn einer Pflichtversicherung. Sie endet auch, wenn das freiwillige Mitglied für zwei Monate die Beiträge nicht gezahlt hat, obwohl es auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist.





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