Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt werden und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz - AMG). Fertigarzneimittel dürfen nur nach einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in Verkehr gebracht werden (§ 21 AMG). Sie unterliegen einer umfassenden Kennzeichnungspflicht (z. B. Angabe des Verfalldatums, § 10 AMG).