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Eine Ärztliche Gebührenordnung hat weniger den Charakter einer "Preisliste". Sie ist vielmehr zunächst, wie es in einem Ärztetagsbeschluß einmal genannt wurde, "ein Katalog der abrechenbaren ärztlichen Leistungen". Die Gebührenordnung legt dabei auch die Wertrelationen zwischen den verschiedenen ärztlichen Leistungen fest. Sie ist gewissermaßen "Meßlatte" und damit ein Regulativ von großer medizinischer und gesundheitspolitischer Bedeutung. Zuständig für den Erlaß der Gebührenordnung ist die Bundesregierung. Für die Privatpraxis (Privatpatienten) bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Bei der Bemessung der Gebühren legt der Arzt den Steigerungsfaktor für die jeweilige Grundgebühr (und damit das geforderte Honorar) selbst fest. Aus diesem Recht erfolgt allerdings die Pflicht, auf die Angemessenheit des Honorars zu achten. Entscheidend für das angemessene Honorar sind im wesentlichen stets die individuellen Umstände, soweit sie das Maß der Schwierigkeit bzw. den Zeitaufwand bei der einzelnen Leistung für den jeweiligen Patienten beeinflussen.
Normalfall: Die GOÄ sieht für Leistungen, die ihrer Art nach einen persönlichen Einsatz des Arztes erfordern ein Honorar bis zum 2,3-fachen Gebührensatz vor (sog. Schwellenwert).
Diese Regelspanne erlaubt dem Arzt ein individuelles Honorar für Leistungen mit einem Durchschnittsmaß an Schwierigkeit und Zeitaufwand. Für überwiegend technische Leistungen (insbesondere Labor- und Röntgenuntersuchungen) wird dieser Schwellenwert bereits beim 1,8fachen Gebührensatz festgesetzt.
Sonderfall: Liegen bei der einzelnen Leistung Besonderheiten vor, also ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten bzw. Zeitaufwand, so darf der Arzt ein Honorar über diese Regelspanne hinaus verlangen; ein solches Honorar muß der Arzt in der Liquidation begründen. Der Höchstsatz liegt beim 3,5fachen Gebührensatz, für vorwiegend technisch-ärztliche Leistungen beim 2,5fachen Gebührensatz.
Ausnahmefall: Die GOÄ läßt auch ein Honorar über die Höchstsätze hinaus zu. Ein solches Honorar bedarf der (vorherigen) schriftlichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient. Das Honorar muß allerdings auch in diesem Falle den individuellen Verhältnissen angemessen sein. Ein Honorar jenseits der Grenze der Angemessenheit ist nicht rechtswirksam.
Für die Behandlung in den neuen Bundesländern gilt aufgrund des Einigungsvertragsgesetzes eine Sonderregelung, die eine geringe Vergütungshöhe vorsieht. Nach der letzten Anpassung beträgt die Vergütung ab dem 01.01.1995 81 von 100 der nach § 5 GOÄ bemessenen Gebühr.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden demgegenüber die ärztlichen Leistungen auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (BMÄ) vergütet. Diese "gesetzliche" Gebührenordnung ist ein Verzeichnis der in der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbaren und abrechenbaren Leistungen. Jede einzelne Leistung in diesem Katalog ist mit einer Punktzahl bewertet, die entsprechend der Wertigkeit der Leistung mit den anderen Leistungspositionen in Relation steht. Der Arzt rechnet also hier keine DM-Beträge, sondern Punktzahlen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Diese stellt für jedes Quartal den DM-Wert pro Punkt (Punktwert) unter Berücksichtigung unter anderem der gesamten Punktzahlanforderungen aller Ärzte und des zur Verteilung anstehenden ärztlichen Honorars fest.
Die Multiplikation von Punktwert und Punktzahlanforderung ergibt schließlich das Honorar des Arztes.
Siehe auch: Einheitlicher Bewertungsmaßstab;
Für Zahnärzte siehe Gebührenordnung für Zahnärzte.
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