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Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - wurde von der Bundesregierung mit der Verordnung vom 22.10.1987 neu geregelt. Die GOZ 87 stimmt in den Grundzügen und weitgehend auch in den Einzelheiten mit dem geltenden ärztlichen Gebührenrecht - GOÄ 82 - überein.

Bei der Bemessung der Gebühren legt der Zahnarzt den Steigerungsfaktor für die jeweilige Grundgebühr selbst fest. Der Gebührenrahmen erstreckt sich vom 1fachen bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes. Es darf eine Gebühr bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten dieses Satzes ist zu begründen. Einen technischen Leistungsbereich - mit einem abgesenkten Gebührenrahmen gibt es in der GOZ nicht.

In das Gebührenverzeichnis der GOZ 87 sind erstmals prophylaktische Leistungen einbezogen worden. Zahnerhaltende Maßnahmen werden höher bewertet als Zahnersatz.

Honorarvereinbarungen sind zulässig. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, kann aber auch im Heil- und Kostenplan niedergelegt werden. Sie muß vor Beginn der tatsächlichen Behandlung getroffen werden.

Die abweichende Vereinbarung kann sich nur auf die Höhe des Honorars erstrecken; die übrigen Bedingungen, also etwa die Geltung der GOZ, der einzelnen Leistungsziffern oder der Spezifikationsvorschriften

sind einer Vereinbarung entzogen.

Die Vereinbarung muß die Feststellung enthalten, "daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist" - eine von der GOÄ abweichende Regelung.

Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaturen abgegolten (soweit nicht ausnahmsweise bei der konkreten Leistungsposition etwas anderes bestimmt ist). Demnach können Kosten für den sog. Einmalbedarf (Desinfektionsmittel, Tupfer, Handschuhe und Becher) nicht berechnet werden.

Material- und Laborkosten dürfen gesondert, also neben dem zahnärztlichen Honorar, berechnet werden. Aber nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (einschließlich der jeweiligen MWSt). Laborleistungen und auch Materialkosten müssen im einzelnen durch einen Kostennachweis belegt werden. Die Rechnung des Fremdlabors - mit einer Spezifikation aller einzelnen Leistungen entsprechend den Vorschriften für das zahnärztliche Honorar muß der Liquidation beigefügt werden. Leistungen im eigenen Praxislabor müssen in gleicher Weise spezifiziert werden.

Zur Spezifikation zahnärztlicher Leistungen gehört insbesondere

- das Datum der einzelnen Leistung

- die Gebührennummer und Kurzbezeichnung mit einer verständlichen Beschreibung des behandelten Zahnes der Betrag für die einzelne Leistung und der Steigerungsfaktor

- bei Ersatz von Auslagen (insbesondere Materialkosten) Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierung

- eine Begründung für das Überschreiten des Regelhöchstsatzes.

Für zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt werden, ist eine "entsprechende" Bewertung möglich. Sie ist für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Bei stationären zahnärztlichen Leistungen (auf der Basis einer Wahlvereinbarung) ist das berechnete Honorar um 15 % zu mindern.

Die Vergütung wird erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine den Vorschriften der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.





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