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Nach den Schätzungen der Sozialversicherungsträger sind etwa 2,3 Millionen Personen geringfügig beschäftigt. In Teilzeitjobs oder kurzfristigen Aushilfen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen gleichermaßen flexibel und praktisch; deshalb werden sie überall praktiziert, in großen und in kleinen Betrieben, in fast allen Branchen.
Die Gründe, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, sind vielfältig: Eine Frau möchte die Haushaltskasse aufbessern und arbeitet deshalb ein paar Stunden täglich, eine andere möchte nach längerer Abwesenheit wieder in ihren alten Beruf zurück und nutzt eine Aushilfsbeschäftigung zum Einarbeiten, ein Rentner verdient sich nebenbei durch eine geringfügige Beschäftigung ein Zubrot, ein Schüler finanziert mit ein paar Stunden "Jobben" seine Ferienwünsche. Aber auch manchem Arbeitgeber sind geringfügige Beschäftigungen willkommen. Nicht nur, weil er wegen der Versicherungsfreiheit dieser Beschäftigungen seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen spart, sondern auch deshalb, weil mit solchen Beschäftigungen oft betriebliche Engpässe leichter überwunden werden können.
Arbeitnehmer, die nur geringfügige Beschäftigungen ausüben (unterscheide davon die versicherungspflichtigen Geringverdiener), sind in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Einheitlich in allen Versicherungszweigen, mit folgender Abweichung:
- In der gesetzlichen Krankheitskostenzusatzversicherung gilt die Versicherungsfreiheit auch für geringfügige selbständige Tätigkeiten.
Unter der gemeinsamen Überschrift "Geringfügige Beschäftigung" werden zwei große Gruppen zusammengefasst:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Dauerjobs) und
- kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfen).
Eine Beschäftigung kann geringfügig sein
- wegen der geringen wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts (Geringfügig entlohnte Beschäftigungen); bei ihnen dürfen bestimmte Zeit- und Entgeltgrenzen nicht überschritten werden. Es sind vor allem Dauerbeschäftigungen "nebenher" die unter dieser Regelung fallen.
Arbeitnehmer sind in einem Teilzeitjob versicherungsfrei, wenn sie
- weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten und
- nicht mehr als 325,00 EUR im Monat verdienen.
Die Arbeitsentgeltgrenze (1/7 der Bezugsgröße) wird jährlich angehoben. Das Arbeitsentgelt wird ermittelt, indem alle regelmäßigen Bezüge angerechnet werden. Nach der Formel "Monatsentgelt x 12 + regelmäßige Sonderzahlungen : 12".
Bei schwankenden Bezügen ist das Arbeitsentgelt zu schätzen.
Bei Teilzeitkräften, die in verschiedenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen stehen, werden Arbeitszeiten und Entgelte zusammengerechnet.
Eine Besonderheit ergibt sich für Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitsverdienst noch weitere Einkünfte haben. Sie sind auch dann noch versicherungsfrei, wenn sie zwar mehr als 325,00 EUR, nicht aber über 1/6 ihres Gesamteinkommens verdienen. Zum Gesamteinkommen gehören alle Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts.
Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe der Beschäftigung die Zeit oder Entgeltsgrenze überschreitet, wird er versicherungspflichtig. Vom Tage der Überschreitung an. Er bleibt jedoch versicherungsfrei, wenn die Grenzen nur gelegentlich (innerhalb eines Jahres bis zu zwei Monaten) und unvorhersehbar überschritten werden.
oder
- wegen ihrer kurzen Dauer (Kurzfristige Beschäftigungen). Hier wird nur auf die Dauer der Beschäftigung (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) abgestellt; das Entgelt spielt dabei keine Rolle. Typisch dafür sind die verschiedenartigen Aushilfen.
Bei Einstellung geringfügig Beschäftigter sind bestimmte Meldepflichten zu beachten:
- Der geringfügig Beschäftigte ist binnen einer Woche bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Das gleiche gilt für das Ende einer geringfügigen Beschäftigung, bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens und bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäftigung.
- Nur bei diese Anlässen ist eine Meldung erforderlich; weitere Meldungen, wie z. B. Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, fallen nicht an. Die Meldungen sind stets an die zuständige Krankenkasse zu richten.
- Erfolgt die Beschäftigung im Bau-, Gaststätten-, Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Güterbeförderungs-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie im Messebau ist spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung zu erstatten.
Legt der geringfügig Beschäftigte bei Beschäftigungsbeginn seinen Sozialversicherungsausweis nicht vor und holt er dies nicht innerhalb von drei Tagen nach, hat unverzüglich eine Kontrollmeldung zu erfolgen.
Die Meldepflicht umfasst alle geringfügig Beschäftigten, jedoch keine Regel ohne Ausnahme: So brauchen Schüler unter 16 Jahren nicht gemeldet zu werden, ältere Schüler sind dagegen schon. Vollendet allerdings eine Schüler während der Beschäftigung das 16. Lebensjahr, muss mit seinem Geburtstag die Meldung erstattet werden. Einfacher ist es bei Studenten: Sie brauchen in keinem Fall angemeldet zu werden, egal ob sie geringfügig beschäftigt sind oder auf Grund der für sie geltenden besonderen Regelungen (siehe: Geringfügig beschäftigte Studenten) sind. Keine Ausnahme gibt es dagegen für Rentner und Pensionäre; ihre geringfügige Beschäftigung muss immer gemeldet werden.
Wichtig: Seit 01.06.1994 haben geringfügig Beschäftigte auch Anspruch auf Lohnfortzahlung (Siehe: Entgeltfortzahlungsgesetz).
Siehe auch: Geringfügig beschäftigte Rentner,
Geringfügig beschäftigte Schüler,
Geringfügig beschäftigte Studenten,
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung
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