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Rentner sind keine berufsmäßigen Arbeitnehmer. Für sie gelten grundsätzlich die Regelungen für Geringfügige Beschäftigungen, d. h., übernehmen Rentner eine geringfügige Beschäftigung, ist diese versicherungsfrei, wenn die Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt (siehe: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sowie bei Kurzfristige Beschäftigungen die Zweimonatsgrenze nicht überschritten werden.
Werden die Grenzen, die für eine Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen gelten,
überschritten, ist zu beachten:
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters (dies bedeutet: Bei Bezug einer Teilrente wegen Alters, der möglich ist, besteht keine Versicherungsfreiheit),
- Versorgungsempfänger (Pensionisten),
- Bezieher einer berufsständischen Versorgung,
- Bezieher einer Ordensversorgung,
- Beschäftigte, die bis zu ihrem 65. Lebensjahr nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und
- Beschäftigte, die nach ihrem 65. Lebensjahr eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben,
versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI); allerdings hat in diesen Fällen der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu entrichten (§ 172 Abs. 1 SGB VI).
Bei der Beschäftigung von Rentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zudem besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen, will der Rentner nicht seine Rente gefährden.
Für eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bestehen weder Arbeits noch Verdienstbeschränkungen, d. h. der Rentner kann arbeiten so lange er mag (und kann) und verdienen soviel er will (und erhält).
Wichtig:
Geringfügig beschäftigte Rentner unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht.
Siehe auch: Geringfügig Beschäftigte,
Geringfügig beschäftigte Schüler,
Geringfügig beschäftigte Studenten,
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung,
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