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Eine Art der Versicherungsscheine Geringfügige Beschäftigungen sind die geringfügig entlohnten Beschäftigungen; eine solche liegt vor, wenn
die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird
und
- das Arbeitsentgelt regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (z.Zt.: 325,00 EUR), bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Wichtig: Beide Voraussetzungen - Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich und kein Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze - müssen stets erfüllt sein.
Die erste Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Maßgebend dafür ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.
Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu schätzen. Dazu sind die voraussichtlichen Arbeitsstunden der drei folgenden Kalendermonate (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren. Ist eine vorausschauende Betrachtung nicht möglich, kann auf die Arbeitszeit gegebenenfalls vergleichbarer Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten zurückgegriffen werden.
Siehe auch: Geringfügig Beschäftigte,
Geringfügig beschäftigte Rentner,
Geringfügig beschäftigte Schüler,
Geringfügig beschäftigte Studenten,
Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung ,
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