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Grundsätzlich sind alle geringfügigen Beschäftigungen in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Der Gesetzgeber geht nämlich von der Überlegung aus, daß diese Beschäftigten des Schutzes in der Sozialversicherung nicht bedürfen. Zum einen, weil sie anderweitig, z. B. als Familienangehörige oder als Rentner, bereits versicherungsrechtlich geschützt sind. Zum andern aber auch deshalb, weil manche (viele) dieser Beschäftigten an einem solchen Schutz nicht interessiert sind. Sie wollen vielmehr "brutto für netto" verdienen.
Ob eine Versicherungsfreiheit immer möglich ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dabei sind zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen zu unterscheiden:
Eine Beschäftigung kann geringfügig sein
- wegen der geringen wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigungen); bei ihnen dürfen bestimmte Zeit- und Entgeltgrenzen nicht überschritten werden. Es sind vor allem Dauerbeschäftigungen "nebenher", die unter dieser Regelung fallen;
oder
- wegen ihrer kurzen Dauer (Kurzfristige Beschäftigungen). Hier wird nur auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt; das Entgelt spielt dabei keine Rolle. Typisch dafür sind die verschiedenartigen Aushilfen.
Allerdings sind die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht auf alle Beschäftigungen anwendbar. Nach den Vorschriften der Kranken- und Rentenversicherung (§ 7 SGB V/§ 5 Abs. 2 SGB VI) sind davon ausdrücklich ausgenommen Beschäftigungen
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. für Auszubildende und Praktikanten),
- im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres,
- im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres,
- von Behinderten in geschützten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen,
- von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken,
- von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung sowie
- auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit vorliegen, bleiben diese Beschäftigten versicherungspflichtig.
Wichtig: Geringfügig Beschäftigte müssen der Krankenkasse gemeldet werden (Meldungen); seit 01.06.1994 haben sie auch Anspruch auf Lohnfortzahlung (Siehe: Entgeltfortzahlungsgesetz).
Siehe auch: Geringfügig Beschäftigte,
Geringfügig beschäftigte Rentner,
Geringfügig beschäftigte Schüler,
Geringfügig beschäftigte Studenten,
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung ,
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