Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung
Hinweis: Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG), das die Arbeitslosenversicherung regelt, verwendet statt des Begriffs der Versicherungsfreiheit den der Beitragsfreiheit.
In der Arbeitslosenversicherung bleiben kurzzeitige Beschäftigungen, d. h. wenn die Beschäftigung auf weniger als
15 Stunden wöchentlich beschränkt ist, beitragsfrei. Werden mehrere kurzzeitige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, dann dürfen die Arbeitszeiten dieser Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Siehe auch: Geringfügig Beschäftigte,
Geringfügig beschäftigte Rentner,
Geringfügig beschäftigte Schüler,
Geringfügig beschäftigte Studenten,
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen,
Geringfügige Beschäftigungen,
Geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung ,
Geringverdiener,
Kurzfristige Beschäftigungen.
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