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Geringverdiener

Grundsätzlich sind die Beiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer vom Versicherten und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (Beitragsverteilung). Dieser Grundsatz gilt nicht für Geringverdiener, d. s. versicherungspflichtig Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt einen bestimmten Betrag (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt. Für sie hat der Arbeitgeber beide Beitragsanteile, also den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil, zu tragen. Er ist nicht berechtigt, die Beiträge vom Bruttoentgelt abzuziehen.

Die Einstufung als Geringverdiener hat keinen Einfluß auf die Beurteilung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit, sondern ist allein entscheidend für die Tragung der Beitragslast:

- Bei Beschäftigten und Auszubildenden tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt (§ 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V/§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Die Geringverdienergrenze wurde mit der für Geringfügige Beschäftigungen geltenden Entgeltgrenze harmonisiert: Sie beträgt in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Solange jedoch 1/7 der Bezugsgröße den Betrag von 325,00 EUR unterschreitet, bleibt dieser Betrag maßgebend.

Das bedeutet: Die Geringverdienergrenze beträgt 2005 in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung weiterhin 325,00 EUR.

Beim vorübergehendem Überschreiten der Geringverdienergrenze ist eine Aufteilung der Beitragslast zu beachten:

- Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Geringverdienergrenze überschritten, tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

Diese Regelung vermeidet, dass bei Überschreiten der Geringverdienergrenze wegen Einmalzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, und der (früher) dadurch den Versicherten treffenden Pflicht, die Hälfte des gesamten Sozialversicherungsbeitrags zu tragen, ein Nettobetrag verbleibt, der geringer ist als der Nettobetrag, der ohne die Einmalzahlung aufgrund des laufenden Arbeitsentgelts erzielt wird.

Bei Mehrfachbeschäftigten kommt es übrigens auf den Gesamtverdienst an. Übersteigt er die Grenze, so muss sich der Arbeitnehmer in allen Arbeitsverhältnissen an den Beiträgen beteiligen.





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