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Die Geringverdienergrenze, bis zu der der Arbeitgeber die vollen Beiträge allein trägt (Geringverdiener), wurde mit der Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügige Beschäftigungen) harmonisiert und beträgt bundeseinheitlich 325,00 EUR/Monat.
Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt nicht die Geringverdienergrenze, trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag zur Sozialversicherung.
Wird die Grenze durch Sonderzuwendungen/Sonderzahlungen überschritten, so ist der Arbeitnehmeranteil nur vom übersteigenden Betrag zu entrichten, d. h. der Geringverdiener muss sich nur insoweit an den Beiträgen beteiligen, als sie vom Entgelt oberhalb der Geringverdienergrenze (325,00 EUR) berechnet werden. Vom Entgelt bis zur Geringverdienergrenze trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
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