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Häusliche Krankenpflege

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben vom Wegfall der Häusliche Pflegehilfe durch die Gesetzliche Pflegeversicherung zum 01.04.1995 unberührt

(§ 13 Abs. 2 SGB XI).

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder in dem ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann. Sie umfaßt die notwendige Versorgung. Die Dauer ist auf vier Wochen je Krankheitsfall begrenzt, kann aber in Ausnahmefällen auch länger gewährt werden (§ 37 Abs. 1 SGB V).

Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann die Krankenkasse keine gegeignete Pflegekraft stellen, hat sie dem Versicherten die Kosten für die selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

Siehe auch: Behandlungspflege.





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