In der gesetzlichen Krankenversicherung war mit dem Gesundheits-Reformgesetz eine neue Leistung, die häusliche Pflegehilfe für zu Hause versorgte schwerpflegebedürftige Versicherte, eingeführt worden.
Diese Leistungen sind mit der Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung entfallen (Art. 4 Nr. 4 PflegeVG); vom 01.04.1995 an werden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gewährt.