|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind in der gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtig; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die Versicherungspflicht als Handwerker wird nicht mehr - wie früher - von einer gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer verdrängt. Vielmehr ist eine Doppelversicherung - als Handwerker und als Arbeitnehmer - möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß der Handwerker seine selbständige Tätigkeit daneben auch tatsächlich ausübt. Damit ist z. B. eine Mehrfachversicherung als Handwerker und als Wehr- oder Zivildienstleistender in der Regel ausgeschlossen.
Haben Handwerker für mindestens 18 Jahre (= 216 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, können sie sich von Versicherungspflicht befreien lassen. Sie brauchen dazu eine anderweitige Alterssicherung nicht nachzuweisen. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.
Die Befreiung muß beantragt werden. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung [= 216. Pflichtbeitrag] gestellt, wirkt die Befreiung von diesem Zeitpunkt an, bei späterer Antragstellung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an.
Beitragspflichtige Einnahmen der Handwerker sind ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens dieses Arbeitseinkommen. Abweichend davon brauchen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Selbständigmachung Beiträge nur in Höhe der halben Bezugsgröße (Halber Regelbeitrag) gezahlt zu werden. Dies muß aber beim Träger der Rentenversicherung beantragt werden.
Art des Beitrags Alte Bundesländer Beitrittsgebiet
Regelbeitrag 792,96 DM 672,00 DM
Halber Regelbeitrag 396,48 DM 336,00 DM
Alleinhandwerker
- nach 50 % der Bezugsgröße 396,48 DM 336,00 DM
- nach 40 % der Bezugsgröße 317,18 DM 268,80 DM
- nach 20 % der Bezugsgröße 158,59 DM 134,40 DM
Zuständig für die Versicherung sind die Landesversicherungsanstalten; sie unterrichten die Handwerker von Amts wegen von der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sobald der 216. Pflichtbeitrag gezahlt ist.
Sonderregelungen gelten für Alleinhandwerker.
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006