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Handwerker

Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind in der gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtig; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Die Versicherungspflicht als Handwerker wird nicht mehr - wie früher - von einer gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer verdrängt. Vielmehr ist eine Doppelversicherung - als Handwerker und als Arbeitnehmer - möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß der Handwerker seine selbständige Tätigkeit daneben auch tatsächlich ausübt. Damit ist z. B. eine Mehrfachversicherung als Handwerker und als Wehr- oder Zivildienstleistender in der Regel ausgeschlossen.

Haben Handwerker für mindestens 18 Jahre (= 216 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, können sie sich von Versicherungspflicht befreien lassen. Sie brauchen dazu eine anderweitige Alterssicherung nicht nachzuweisen. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.

Die Befreiung muß beantragt werden. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung [= 216. Pflichtbeitrag] gestellt, wirkt die Befreiung von diesem Zeitpunkt an, bei späterer Antragstellung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an.

Beitragspflichtige Einnahmen der Handwerker sind ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens dieses Arbeitseinkommen. Abweichend davon brauchen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Selbständigmachung Beiträge nur in Höhe der halben Bezugsgröße (Halber Regelbeitrag) gezahlt zu werden. Dies muß aber beim Träger der Rentenversicherung beantragt werden.

Art des Beitrags                               Alte Bundesländer                  Beitrittsgebiet                                  
                                                                                                                                   
                                                                                                                                   
Regelbeitrag                                   792,96 DM                          672,00 DM                                        
                                                                                                                                   
Halber Regelbeitrag                            396,48 DM                          336,00 DM                                        
                                                                                                                                   
Alleinhandwerker                                                                                                                   
- nach 50 % der Bezugsgröße                    396,48 DM                          336,00 DM                                        
- nach 40 % der Bezugsgröße                    317,18 DM                          268,80 DM                                        
- nach 20 % der Bezugsgröße                    158,59 DM                          134,40 DM                                        
                                                                                                                                   

Zuständig für die Versicherung sind die Landesversicherungsanstalten; sie unterrichten die Handwerker von Amts wegen von der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sobald der 216. Pflichtbeitrag gezahlt ist.

Sonderregelungen gelten für Alleinhandwerker.





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