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Haushaltshilfe

Wenn einem Versicherten wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Kur oder während er Häusliche Krankenpflege erhält, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, erhält er von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe gestellt (§ 38 SGB V). Voraussetzung dafür ist, daß im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt; außerdem daß keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Kann die Krankenkasse keine geeignete Haushaltshilfe stellen, muß sie die angemessenen Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft erstatten. (§ 38 SGB V). Daneben besteht gemäß § 198 RVO Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung.





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