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Im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung sind lediglich Tetanus- oder Tollwutimpfung als Pflichtleistung enthalten, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit einer Verletzung stehen.
Dagegen sind prophylaktische Impfungen (Schutzimpfungen) lediglich als Ermessensleistung von der Krankenkasse zu bezahlen (§ 20 Abs. 3 SGB V). In aller Regel werden von den Krankenkassen Schutzimpfungen (z. B. Diphterie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln) als freiwillige Leistung übernommen.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Impfungen, die in Zusammenhang mit einem nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt stehen. Insbesondere trifft dies für Schutzimpfungen bei Fernreisen zu. Diese Impfungen dürfen die Krankenkassen, auch nicht freiwillig bezahlen. Diese Kosten sind daher immer vom Patienten selbst zu tragen.
Siehe auch: Impfstoff.
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