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Nach § 157 SGB V können eine oder mehrere Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkassen - IKK - errichten.
Voraussetzungen für die Errichtung sind, daß
in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und
ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.
Die Errichtung der Innungskrankenkassen - IKK bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.
Eine Innungskrankenkassen - IKK - wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
- die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird,
- sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
- ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (§ 163 SGB V).
Innungskrankenkassen - IKK - sind gesetzliche Krankenkassen im Sinne von § 4 SGB V.
siehe auch:
IKK Westfalen-Lippe / Weserbergland / Rotenburg (Wüemme)
Gesetzliche Krankenversicherung
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