Patient, der Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und mit der Krankenversichertenkarte den Arzt aufsucht. Er hat dabei die freie Arztwahl unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten sowie ermächtigten Ärzten und in § 76 SGB V genannten ärztlichen Einrichtungen.