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Die Krankenkassen fordern von ihren Versicherten eine Selbstbeteiligung an den Kosten für Arzneimittel, Heilmittel, Massagen, Zahnersatz und Fahrkosten.
Dabei bestehen Möglichkeiten zur "Kostenbefreiung".
Bei höherverdienenden Kassenversicherten gelten die Regelungen zum zumutbaren Eigenanteil (siehe auch Überforderungsklausel).
Für alle Versicherte halten die Krankenkassen Hefte bereit, in denen die Apotheker, Taxifahrer usw. Zuzahlungen des Versicherten quittieren können und somit der Nachweis gegenüber der Krankenversicherung zur Erstattung unproblematisch ist. In diesen Belegheften sind auch Tabellen enthalten, aus denen die individuelle Belastungsgrenze nach der Überforderungsklausel ermittelt werden kann. Ist diese erreicht, stellen die Krankenkassen den Versicherten eine Freistellungsbescheinigung aus.
Falls kein Nachweisheft zur Verfügung steht, müssen bei den Krankenkassen die Originalbelege zur Prüfung der Kostenerstattung eingereicht werden.
Für freiwillige Mitglieder ist die Möglichkeit/Wahl der Kostenerstattung bei allen Kassenarten gegeben (§ 13 Abs. 2 SGB V). Die Kostenerstattung tritt dabei an die Stelle der Sachleistung oder Dienstleistung. Ein Erstattungsanspruch kann aber höchstens in Höhe der Vergütung entstehen, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Darüber hinaus sind Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen.
Im Ergebnis hat der die Kostenerstattung wählende freiwillig Versicherte häufig einen nicht unerheblichen Anteil selbst zu tragen. Die Kostenerstattung spielt daher keine wesentliche Rolle.
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