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Krankengeld |
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Versicherte haben in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder wenn sie stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (Arbeitsunfähigkeit). Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit Ablauf der Lohnfortzahlung und endet mit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. Für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung wird Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit. Aber nur, wenn der Versicherte - bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und - in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, sondern erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Krankengeld erhalten auch Versicherte, die nach ärztlicher Anordnung zur Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, weil eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann. Für diese Fälle besteht für jedes Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr längstens zehn Tage je Kalenderjahr Anspruch auf Krankengeld. Dies bedeutet, daß für die Betreuung von erkrankten Kindern sowohl die Mutter als auch der Vater pro Kind und pro Jahr zehn Arbeitstage zu Hause bleiben kann; Alleinerziehende können dies 20 Tage. Bei mehreren Kindern ist das Krankengeld zum Ausgleich von Verdienstausfall, der durch die Pflege erkrankter Kinder entstanden ist, auf längstens 25 Tage, bei Alleinerziehenden auf längstens 50 Tage im Jahr, begrenzt. Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgeltes und- einkommens, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt (Entgelt). Dabei darf es 90% des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer müssen seit 1984 vom Krankengeld Beiträge zur Renten und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt davon die Hälfte. Der Beitragsanteil des Versicherten mindert das auszuzahlende Krankengeld. Es besteht keine Möglichkeit, diese Krankengeldlücke durch eine Höherversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen. Zum Ausgleich kann der Versicherte eine private Krankentagegeldversicherung über einen pauschalen Tagessatz abschließen.
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