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Krankenhäuser im Sinne des SGB V sind Einrichtungen, die
der Krankenbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leistung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen
die Patienten unterbringen und pflegt können (§ 107 SGB V).
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung durch die Krankenkassen ist die Zulassung des Krankenhauses. Als zugelassen in diesem Sinne gelten
Hochschulkliniken nach dem Hochschulbauförderungsgesetz,
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
Krankenhäuser, die mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Häuser, die sich mit der stationären Heilbehandlung befassen, sind so vielgestaltig und vielschichtig, daß sich ein allgemein anerkannter Begriff des Krankenhauses nicht bilden läßt. Infolgedessen sind in den MB/KK eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die vorliegen müssen, um das betreffende Haus als Krankenhaus im Sinne der MB/KK anerkennen zu können.
Als Voraussetzungen werden verlangt ( 4, Abs. 4 MB/KK):
Dauernde ärztliche Leitung; ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten; Behandlung nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden; Führung von Krankengeschichten.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern.
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Bei Tbc-Erkrankungen wird je nach Bedingungswerk auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und Tbc-Sanatorien geleistet (Par. 4, Abs. 5 MB/KK).
In diesem Fall ist die vorherige Leistungszusage für Behandlungen in einer sogenannten gemischten Krankenanstalt meist Leistungsvoraussetzung.
Siehe auch: Stationäre Behandlung.
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