Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten (z.B. durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung), werden sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig (s. Versicherungspflicht). Damit können sie ihre Private Krankenversicherung ohne Einhaltung einer Frist beenden. Das gilt auch für jene Privatversicherte, bei denen z.B. als Ehegatte eine Familienversicherung (s. Familienversicherung) wirksam wird. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der zuständigen Krankenkasse.