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Selbständige Künstler und Publizisten sind mit anderen Erwerbstätigen nicht vergleichbar. Ihre Situation ist insbesondere durch schwankende und unregelmäßige Einkünfte geprägt. Dennoch brauchen sie einen Versicherungsschutz, vor allem ist eine Vorsorge für das Alter notwendig. Aus diesen Gründen wurde 1981 eine eigene Künstlersozialversicherung eingeführt. Danach sind selbständige Künstler und Publizisten in der Kranken und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Gemeint sind die Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.
Die Beiträge werden zur Hälfte durch einen Anteil des Künstlers und Publizisten, zur anderen Hälfte durch eine Künstlersozialabgabe der Vermarkter (z. B. Rundfunkanstalten, Verlage, Theater, Galerien usw.) sowie einem Bundeszuschuß aufgebracht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, zu dem die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. In ähnlicher Weise endet auch die Mitgliedschaft. Nämlich mit dem Tage, zu dem die Künstlersozialkasse feststellt, daß ihr Mitglied nicht mehr versicherungspflichtig ist. Bei den Ersatzkassen wird sie danach in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt, sofern nicht der Austritt erklärt wird.
Die Aufgaben der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven werden von der LVA OldenburgBremen wahrgenommen. An diese Stelle muß sich der Künstler wenden, damit über die Versicherungspflicht entschieden werden kann.
Eine Mitgliedsbescheinigung der gewünschten Kasse muß er beifügen. Sonst ist die Ortskrankenkasse zuständig.
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