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Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind kurzfristige Beschäftigungen die zweite Art von Geringfügigen Beschäftigungen .
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Jahres (nicht im Laufe eines Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
- zwei Monate
oder
- insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Entgeltgrenzen (1/7 der monatlichen Bezugsgröße oder 1/6 des Gesamteinkommens) übersteigt.
Die zeitliche Beschränkung der Beschäftigung ergibt sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zur verrichtenden Arbeit, wie z. B. Aushilfskräfte für Sommer- bzw. Winterschlussverkauf, Weihnachtszeit, Urlaubsvertretung usw.
Voraussetzungen dafür, dass eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, sind also:
- Die Beschäftigung darf eine bestimmte Dauer - zwei Monate oder 50 Arbeitstage - nicht überschreiten
und
- sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei ist jeweils vor Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob mit der neuen Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe eines Jahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird; Endzeitpunkt des anzusetzenden Jahres ist das voraussichtliche Ende der zu beurteilenden Beschäftigung.
Eine Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die für Geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltenden Grenzen erreicht bzw. überschritten werden.
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