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In jedem Land bilden die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen jeweils einen Landesverband der Ortskrankenkassen (AOK-LV), der Betriebskrankenkassen (LdB) und der Innungskrankenkassen (IKK-LV). Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Aufgabe der Landesverbände besteht in der Unterstützung ihrer Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
- Beratung und Unterrichtung,
- Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,
- Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind,
- Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,
- Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,
- Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,
- Arbeitstagungen, Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.
Darüber hinaus sollen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen.
Die Landesverbände der Krankenkassen unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben (i.d.R. Sozialministerium).
Siehe auch: Bundesverbände
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