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Leiharbeitnehmer sind unter den gleichen Voraussetzungen versicherungspflichtig wie andere Arbeitnehmer auch. Also grundsätzlich dann, wenn sie bei ihrem Verleihunternehmen in einer Beschäftigung gegen Entgelt stehen. Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, so sind die Leiharbeitnehmer versicherungsfrei (Siehe: Geringfügig Beschäftigte).
Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer ist das Verleihunternehmen. Zu den Betrieben, in denen sie tatsächlich arbeiten, besteht kein Arbeitsverhältnis. Das Verleihunternehmen hat alle Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die "ausleihenden" Firmen haben ergänzende Aufgaben (z. B. eine Kontrollmeldung) wahrzunehmen. Ihr Verleiher bleibt Arbeitgeber und hat somit die normalen Meldepflichten zu erfüllen wie andere Arbeitgeber auch (Meldungen). Zusätzlich muß jedoch der Entleiher eine "Kontrollmeldung" erstatten. Sie dient der Kontrolle, ob der Verleiher seine Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß erfüllt.
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